AG Mannheim: Content Services Ltd. muss knapp 5.000 € zurück zahlen |
Mittwoch, den 02. März 2011 um 10:40 Uhr | |
CSL im Wege des Versäumnisurteils verurteiltWorum geht es?Die Mannheimer Content Services Ltd. betreibt die Internetseiten opendownload.de und softwaresammler.de (neuerdings auch die Vollstreckung für top-of-software.de). Viele Mandanten haben in diesem Zusammenhang eine Rechnung erhalten und aufgrund der Mahnungen Geld an diese Firma bzw. an deren berüchtigten ehemaligen Anwalt Olaf Tank gezahlt. Dieses Geld wurde nun zurück gefordert. Der besondere ClouDa es in Deutschland keine Sammelklagen gibt (mit ganz wenigen Ausnahmen), haben mir diese Mandanten ihre insgesamt 48 Rückforderung abgetreten und ich habe sie gemeinsam eingeklagt. So kamen 4.866 € zusammen. Mit den zugesprochen Zinsen sind bereits über 5.000 € aufgelaufen.
Was sagt das Gericht?
Das AG Mannheim (Az: 17 C 433/10) hat in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2011 im Wege des Versäumnisurteils erkannt, das die CSL dieses Geld an mich nebst Kosten und Zinsen zahlen muss. Ich zahle das eingetriebene Geld dann nach erfolgreicher Vollstreckung anteilig an die Mandanten aus. Im Detail: 46 Mandanten bekommen ihr Geld zurück, das sie an CSL gezahlt hatten. Einer von den 46 Mandanten hatte sogar schon für 2 Jahre gezahlt (und somit 2 Forderungen). Auch hier hielt das Gericht die Rückforderung für schlüssig. Ein anderer der 46 Mandanten hatte sich in Unkenntnis der Kostenpflicht mit falschen Daten bei der Beklagten angemeldet, ebenfalls unproblematisch. In einem weiteren Fall (die 48. Forderung) folgte das Gericht der Mannheimer Rechtsprechung, wonach die CSL für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufkommen muss.
Was ist ein Versäumnisurteil?Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei vor Gericht nicht erscheint oder keinen Antrag stellt. Es enthält keine Begründung, sondern nur die reine Entscheidung. Das Gericht prüft inhaltlich nur, ob die Klage an sich schlüssig ist, die Einwendungen der säumigen Partei werden nicht gewertet. Selten liegt das Fehlen einer Partei an einem tatsächlichen Hinderungsgrund (z.B. Anwalt hat den Termin verschlafen). Meist stehen rein taktische Gründe dahinter, beispielsweise, dass man ein Urteil ohne Begründung haben möchte, oder, dass man den Rechtsstreit hinauszögern will. (Dieser Absatz ist absichtlich allgemein gehalten und nicht auf den Fall bezogen)
Kann man auch in anderen Fällen Geld zurück holen?Ich erhalte vermehrt Nachfragen von Betroffenen, ob ich auch ihr Geld zurück holen kann. Ja, das geht grundsätzlich, wenn und so lange die Firma, an die Sie gezahlt haben, noch Umsätze macht (sonst ist ja nichts mehr zum Zurückholen vorhanden). Das betrifft derzeit (5.3.2011) im Bereich der reinen Internet-Abofallen die Content Services Ltd., die Eventus Lernsysteme GmbH, die Content4U GmbH, die OPM Media GmbH, die Webtains GmbH und die IContent GmbH. Im Bereich der Gewerbeabzocke sind sicherlich ähnliche Projekte möglich. Hier gibt es folgende Möglichkeiten:
[Update 7.6.2011] Nachdem der RA der CSL gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und nach Wochen wieder zurück genommen hatte, konnte nun erfolgreich ins Konto vollstreckt werden.
[Update 24.6.2011] Nach der Vollstreckung hat die CSL versehentlich ein zweites Mal gezahlt. Ich habe den Betrag natürlich sofort mit weiteren Rückforderungen verrechnet.
|
|
Aktualisiert ( Donnerstag, den 27. Oktober 2011 um 22:45 Uhr ) |
Laden Sie sich jetzt meine kostenlose App herunter:
Anwalt im Handy.
mit juristischen Tools für den Alltag wie z.B.
- dem Impressums-Check
- dem Promille-Rechner mit Konsequenzen in Deutschland und Europa
Für alle Android-Geräte.
Kommentare
Ihr "Konzept" gegen die ********* sollte in Anwaltskreisen Schule machen, dann wäre endlich mal effektiv etwas erreicht.
By the way: spannend, dass nun ausgerechnet "Geschäftsleute" á la Burat und auch Drescher die Bloggerwelt für sich entdeckt haben. Bestimmt nicht, um die verbrannten Namen bei Google reinzuwaschen, sondern sicher, um nun doch noch kommunikativ zu werden.
Lobenswert
Tja Herr Burat, da können Sie ja mal richtig froh sein, dass es nicht Ihre eigene A*****seite war, sonst hätten sie jetzt Ihr eigenes Abo am Hals. Wir wären alle unsagbar traurig.
Stefan Richter
[editiert von RA Meier]
Sie haben Recht, es steht wirklich da. Ich habe es übersehen und das obwohl es hinreichend deutlich dort steht.
Wie schnell man einem Website-Betreiber unrecht tun kann.
Gruß
Michael Burat
das steht doch seit dem 25.3. im Update und außerdem in den News unter https://www.meier-bading.de/archiv/news/108-einspruch-eingelegt-5000-klage-gegen-abofalle.html
Schön, dass es Sie auf meine Seite verschlägt, Diskussion ist doch immer gut.
Gruß
Michael Burat
Im Bericht wird doch genau beschrieben wie das mit der Klage war.
Zitat:
Dass unterm Strich das selbe Ergebnis wie bei einer Sammelklage herauskommt, ist - sagen wir mal: ein juristischer Kniff.