Abofallen-Hotline von RA Meier-Bading zum Festnetztarif
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was kann man tun |
Dienstag, den 12. April 2011 um 21:47 Uhr | |
Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, hat je nach Fall verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Ohne Prüfung zu zahlen, ist fast nie eine gute Lösung. Statt dessen sollten solche Verträge wegen Irrtums über den Vertragsinhalt und wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Selbst diesen Schritt kann man je nach Anbieter auslassen, wenn sicher kein Vertrag vorliegt. Das ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.
Was soll da hinein?Das richtige Rechtsmittel ist die Anfechtung - wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Hier kann man sich z.B. wegen bestimmter Irrtümer vom Vertrag lösen (allerdeings zählt nicht jeder Irrtum). Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem man seinen Irrtum bemerkt hat. Meist geschieht das mit Erhalt der Rechnung, aber nicht immer: viele Gewerbetreibende denken selbst bei der Rechnung noch, dass es sich um einen Gebührenbescheid handle. "Unverzüglich" heißt dabei: man darf sich natürlich mit seinem Anwalt beraten, die Gerichte geben meistens 7-14 Tage Zeit. In seinem Schreiben sollte man also erklären, was man bei der Leistung seiner Unterschrift dachte: dass man das Schreiben für eine Auskunftsanforderung einer Behörde gehalten hatte, dass man von einem kostenlosen Eintrag ausgegangen war, dass man das Schreiben für Post vom Gewerbeamt, dem DPMA, dem Handelsregister, den echten gelben Seiten usw. gehalten hatte. Sie sollten hier eine eigenen Formulierung finden. Machen Sie deutlich, dass Sie sich vom Vertrag lösen wollen. Mit einem solchen Schreiben werden Sie freilich keine Ruhe bekommen, aber: Sie stehen juristisch besser da. Man wird Ihnen dennoch in Zukunft Mahnungen und Drohungen, auch von Anwälten, zuschicken, nach dem Motto: 5% zahlen immer. Ob es tatsächlich irgendwann zum Gericht geht, hängt ganz vom Betreiber ab, meist ist aber irgendwann Ruhe.
Was soll nicht hinein?Als Unternehmer/Freiberufler/Verein hat man nicht die selben Rechte wie ein Verbraucher. Insbesondere hat man kein 14-tägigies Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Darum bringt ein Widerruf gar nichts. Die Worte "Widerruf" (oder übrigens auch "Kündigung") alleinstehend sind an dieser Stelle falsch (Ausnahme: zusätzlich hilfsweise Kündigung)! Eine schlechte Idee ist auch der Einwand, der Mitarbeiter XY, der unterschrieben hat, sei nicht vertretungsberechtigt gewesen, zumindest, wenn sich Ihr Firmenstempel auf dem Fax befindet.
Muss ich noch kündigen?Manche Firmen verlangen eine Kündigung per Einschreiben. Eine solche Klausel ist unter Unternehmern zulässig (dazu muss es einen wirksamen Vertrag geben). Es empfielt sich also, zusammen mit der Anfechtung auch vorsorglich und hilfsweise eine Kündigung mitzuschicken, natürlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu. Vom Rechtlichen mal abgesehen: die Betreiber glauben ja an einen wirksamen Vertrag und werden entsprechend Druck machen, wenn man nicht per Einschreiben kündigt. Achtung! Wenn die AGB eine Kündigung per Einschreiben erfordern, ist die Zustellung der Kündigung per Gerichtsvollzieher nicht ausreichend - Vorausgesetzt natürlich, die AGB sind wirksam. Ich sehe jetzt schon die Ersten stöhnen, wenn es an das dritte Vertragsjahr geht und man den Einschreibebeleg nicht aufgehoben hat.
Zustellung sicherstellenDas Ganze muss schriftlich, am Besten per Einschreiben/Rückschein passieren. Bedenken Sie: Sie wurden schon einmal herein gelegt, die werden es womöglich wieder tun und behaupten, Ihr Schreiben sei nicht angekommen. Auch eine Äußerung am Telefon ist nicht nachweisbar. Besser ist es, ein Einschreiben zu schicken und den Rückschein aufzubewahren.
Vorsicht bei AnrufenACHTUNG! Einige Firmen aus der Branche rufen danach an und bieten 30-40% Rabatt auf die Rechnung an. Am Telefon wird auch erklärt, es sei damit vorbei. Ist es auch erst einmal. Bis dann im nächsten Jahr die Rechnung für das zweite Jahr kommt. Leider haben die wenigsten an eine schriftliche Bestätigung gedacht, bevor sie sich darauf eingelassen haben. Sie sehen: die sind mit allen Wassern gewaschen!
Wie teuer ist ein Anwalt?Empfehlenswert ist es jedoch fast immer, die nötigen Erklärungen von einem spezialisierten Anwalt machen zu lassen. Die gesamte Betreuung (außer im Falle eines Gerichtsverfahrens) und Beratung ist gleich im Preis mit drin. Das Honorar hängt vom Gegenstandswert ab. Deutlich günstiger als die geforderten Beträge ist es allemal: Oft kostet die außergerichtliche Beratung und Vertretung ca. 10-20% des geforderten Betrages (bei < 1.000 € können es auch mehr sein).
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Aktualisiert ( Montag, den 01. Juni 2015 um 10:23 Uhr ) |
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Kommentare
1. ist das so gut wie nie wirksam und
2. können Sie ja ein Einwurf-Einschreiben schicken und den Zustellungsstat us prüfen. Falls das Ding irgendwo bei der Post verschimmelt (sieht man am Sendungsstatus) , schickt man es eben nochmal.
Sie schreiben:
Zitat:
Ist das nicht paradox? Der Zugang des Einschreibens kann nicht zweifelsfrei bewiesen werden, wenn der Empfänger das Gegenteil behauptet. Und bei einem Rückschein könnte er die Annahme verweigern. Dann bleibt doch nichts anderes übrig als die rechtskräftige Zustellung durch einen Gerichtsvollzie her übrig, oder?
MfG und vielen Dank für Ihre Seite hier.
Es wäre hilfreich zu wissen, um welchen Gegner es geht.
Die sind mit allen Wassern gewaschen! [aus Rechtsgründen gekürzt] Gut, dass ich bei solchen Dingen auf den Hinterbeinen bin, aber verständlich, wenn sich jemand davon beeindrucken und betrügen lässt. Ich erwäge in der Tat eine Anzeige gegen die Firma wegen Falschauskunft bzgl eines Vertragsverhält nisses - wenn es so was gibt;-).
Ich hoffe, daß denen endlich jemand behördlich auf die Füße tritt. Ich werde ebenfalls Beschwerde einlegen. Schriftlich...
Wie wird man diese Firma eigentlich los? Könnte mir vorstellen, dass selbst eine Kündigung nicht greift, da die Rückscheine der Einschreiben nicht zurückkommen - oder doch kündigen?