Warnung vor „Der Städteführer“ - abgewandelte Adressbuchmasche
Zusammenfassung:
Der vermeintliche „Fotograf von Google“ schiebt kleinen Läden einen sehr teuren Vertrag einer AICOMA Publicidades SL, Palma de Mallorca, unter. Unterschreiben Sie nichts! Wehren Sie sich mit Hilfe eines Anwalts, die Chancen stehen gut, aus den den Verträgen herauszukommen. Achtung, Nichtstun ist der falsche Weg.- die Masche mit den Fotos von Google
- Die erste Rechnung
- Die Folgerechnungen
- Die Rechtslage
- Was kann man tun?!
- Zwei Nutzerkommentare
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[Update 23.5.2024]: Ein Mandanten hat mit meiner Hilfe vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg geklagt und gegen die Aicoma Publicidades SL zum Aktenzeichen 210 C 377/23 gewonnen. Es steht nun fest, dass der Mandant über 4.300 € nicht bezahlen muss. Das Gericht befand sich insbesondere für zuständig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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die Masche mit den Fotos von Google
Mandanten und Zeugen berichten mir von folgender neuer Masche:
Zunächst begibt sich eine Person mit Brille zu kleinen Läden in ganz Deutschland, vorzugsweise ausländische Restaurants oder Spätis.
Er macht während erheblichen Geschäftsbetriebes in auffälliger Weise
Fotos vom Außenbereich und von innen. Ob dabei gezielt von Migranten betriebene Läden ausgesucht
werden oder ob es ein sehr großer Zufall ist, dass von 52 Berliner Betrieben alle darauf deuten, dass sie von Migranten betrieben werden (allein 21 Spätkauf und 16 Restaurants mit ausländischer Küche + diverse andere), kann ich nicht sagen. Entweder auf Ansprache oder von sich aus teilt er dem Beschäftigten im Laden mit, er komme von Google und mache nur ein paar Fotos für Google. Das sei für den Betrieb vollkommen kostenlos und verlängere sich auch nicht.
Sollte sich später Bedarf ergeben, so würde er nach drei Monaten wiederkommen und einen Vertrag mit dem Ladeninhaber aufsetzen.
Sodann legt er dem Beschäftigten ein Formular „Anzeigenauftrag Maps online“ mit allerlei kleingedrucktem Text vor und teilt mit, er benötige eine Fotofreigabe. In das Feld oben „Feldpreis“ trägt er von Hand groß „0,-“ ein.
Während des laufenden Betriebes nimmt der Beschäftigte im Laden den ganzen Text nur oberflächlich wahr und, falls er ihn überhaupt liest, überliest einen Großteil, weil er vermeintlich unwichtig ist. In dem Text heißt es nämlich: die Kosten betragen zusammen 4.843 € abzüglich 3x 159 €, denn die zuvor groß eingetragenen „0,-“ Euro sollen nach dem Text des Formulars nur für das erste Quartal gelten (und natürlich den Leser vom Weiterlesen abhalten).
Ich versichere anwaltlich: Diesen Hergang oder einen ganz ähnlichen berichteten alle von mir befragten Zeugen in persönlichen Gesprächen. Bei einigen wurde Google nicht erwähnt, aber bei den meisten. Einige berichten weiter:
Während der Beschäftigte das Formular unterschreibt, filmt der vermeintliche „Mann von Google” den Vorgang der Unterschrift heimlich mittels einer in der Brille eingebauten Kamera.
Die erste Rechnung
Nach ein paar Tagen meldet sich eine spanische Gesellschaft mit Sitz in einem Briefkasten auf Mallorca, eine AICOMA Publicidades SL, Cecilio Metelo, 5, 322, E-07003 Palma mit einer Rechnung für ein Angebot „Der Städteführer”. Jedenfalls befindet sich an der Adresse ein Briefkasten-Service und die „322” befindet sich nicht am regulären Briefkasten im Haus, sondern bei dem Briefkasten-Service. Die AICOMA wird vertreten von einem Sebastian David Kowalski, der offenbar schon einige derartige Firmen geleitet hat. In der Rechnung werden zunächst nur 128,38 € geltend gemacht. Die meisten reagieren hierauf entweder gar nicht (ich habe nichts bestellt) oder mit einem Widerruf.
Die Folgerechnungen
Wird die erste Rechnung nicht bezahlt, so wird offenbar (so jedenfalls Zeugen aus Frankfurt, die schon länger dabei sind) der Gesamtbetrag von 4.366 € auf einmal geltend gemacht. Wer trotz des Drucks nicht zahlt, bekommt einen gerichtlichen Mahnbescheid. Achtung! Wenn Post von einem Gericht kommt, muss man reagieren! Das könnte evtl. auch von einem spanischen Gericht kommen. Wird die erste Rechnung aber bezahlt, so wird wohl jedes Quartal eine Folgerechnung über 605,38 € eintrudeln.
Die Rechtslage
Aus einem solchen Formular mit solchen Methoden lässt sich sicherlich keine wirksame Zahlungsverpflichtung über 4.366 € herleiten. Betroffene, die den Vertrag so nicht wollten, sollten hier keinen Widerruf erklären, sondern den Vertrag vorsorglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten und ihn vorsorglich auch zu sofort kündigen.
Aber Achtung! Das Problem klärt sich nicht von allein. Einfach auf nichts reagieren ist keine gute Lösung. Sie birgt die Gefahr eines vollstreckbaren Titels. Insbesondere, wenn Post von einem Gericht oder auf Spanisch kommt, sollten Sie hellhörig werden, dann laufen Fristen!
Wenden Sie sich dafür an einen Anwalt, der sich damit auskennt.
Was kann man tun?!
Wenn man schon unterschrieben hat: Eine ordentlich formulierte und zugestellte Anfechtung ist
die richtige Erste-Hilfe-Maßnahme. Das Wort „Widerruf” ist an dieser Stelle falsch! Lesen Sie
mehr dazu auf der Sonderseite (im Archiv) „wie man sich als Gewerbetreibender wehren kann”.
Treten Sie nicht telefonisch mit der Gegenseite in Verbindung! Und zahlen Sie nicht!
Bei Fristen immer ein konkretes Enddatum ausrechnen (also nicht: in 14 Tagen, sondern z.B.: bis zum 31.12.)
Lassen Sie sich auf der kostenlosen Hotline oder unter hotline@kanzlei-thomas-meier.de weitere Informationen geben.
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